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Satzung des
QFD Institutes Deutschland
§ 1
Name und Sitz
1.1 Der Name des
Vereines ist: QFD Institut Deutschland e. V., abgekürzt:
QFD-ID.
1.2 Der Verein hat
seinen Sitz in Köln und ist im Vereinsregister des
Amtsgerichtes Köln eingetragen.
1.3 Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
2.1 Der Verein versteht
sich als Zusammenschluß von Anwendern und Interessenten der
QFD-Methode in Deutschland.
Zweck des Vereines ist die Förderung, Verbreitung und
Weiterentwicklung der Qualitätsmethode "Quality Function
Deployment (QFD)" in Deutschland, insbesondere in allen Zweigen der
Industrie und an den Hochschulen. Zu diesem Zweck will er vor allem:
2.1.1 die Verbreitung
und Weiterentwicklung der QFD-Methode durch Veröffentlichungen
von Publikationen sowie die Durchführung von QFD-Symposien
fördern,
2.1.2 regionale
Arbeitskreise zur Förderung eines regionalen
Erfahrungsaustausches unterstützen,
2.1.3 die
Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen, die
sich mit der QFD-Methode befassen, pflegen.
2.2 Zur
Förderung Ihrer Ziele ist das QFD-ID Herausgeber einer
Fachzeitschrift. Diese Fachzeitschrift ist das offizielle Organ des
QFD-ID, indem satzungsgemäße Mitteilungen an die
Mitglieder des Vereins veröffentlicht werden. Der Vorstand ist
berechtigt, die Herausgeberschaft und den Titel festzulegen bzw. zu
ändern.
2.3 Die Mitglieder
erhalten das Organ der QFD-ID zu den von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Bezugsbedingungen.
2.4 Das QFD-ID ist
selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
in Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
3.2. Die Mittel des
Vereines dürfen nur satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft
als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3.3 Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
3.4 Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes muß das Vereinsvermögen der
Stiftung Deutsche Krebshilfe zur ausschließlichen Verwendung
für gemeinnützige Zwecke übergeben werden.
§ 4
Mitgliedschaft und Beiträge
4.1 Mitglied des QFD-ID
kann jede natürliche (als persönliches Mitglied) oder
juristische (als korporatives Mitglied) Person werden, die sich
verpflichten sind, die Satzung des QFD-ID und dessen Ziele anzuerkennen
und zu unterstützen. Über die Aufnahme eines
Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach Vorlage
eines schriftlichen Antrages. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich
einzureichen. Der Vereinsvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit
über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige
Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Gegen die Ablehnung der
Aufnahme durch den Vorstand besteht keine
Beschwerdemöglichkeit.
4.2 Die Mitglieder
entrichten Jahresbeiträge in Euro, deren Höhe und
Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung für das
Folgejahr fest.
4.3 Die Mitgliedschaft
endet:
4.3.1 bei
natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds, bei
juristischen Personen im Falle des Erlöschens.
4.3.2 durch
freiwilligen Austritt; er kann nur zum Ende eines
Geschäftsjahres erfolgen und muß mindestens einen
Monat vor dessen Ablauf schriftlich gegenüber dem Vorstand
erklärt werden.
4.3.3 durch Streichung
aus der Mitgliederliste des Vereins; ein Mitglied kann von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied mit mindestens
einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz einer
schriftlichen Mahnung in der vorgegeben Frist nicht bezahlt oder die
Mahnung infolge von Wohnsitzverlegung als unzustellbar
zurückkommt.
4.3.4 durch
Ausschluß, ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem
Verein ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe
sind insbesondere, wenn
- das Mitglied dem
Ansehen oder den Zwecken des Vereines grob zuwiderhandelt,
- das Mitglied in
Konkurs geht.
Die Streichung von der
Mitgliederliste erfolgt auf einfachen Mehrheitsbeschluß des
Vorstandes nach möglicher vorheriger Anhörung unter
Setzung einer angemessenen Frist.
Über den
Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Dem Mitglied ist vor der Beschlußfassung unter Setzung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor
dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Ausschluß
ist mit Zugang der Ausschlußerklärung vollzogen.
§ 5
Organe des Vereins
5.1 Die Organe des
QFD-ID sind:
1. die
Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
5.2 Die Mitglieder der
Organe sind ehrenamtlich tätig.
§ 6
Mitgliederversammlung
6.1 Das oberste Organ
des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
6.2 Die
Mitgliederversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Auf
schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder ist eine
außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand
einzuberufen .
6.3 Die
Mitgliederversammlung ist mitgliederöffentlich. Der Vorstand
eröffnet die Versammlung, die anwesenden Mitglieder
wählen einen Versammlungsleiter und Protokollführer
mit relativer Stimmenmehrheit. Die Mitglieder haben Rederecht.
6.4 Der Vorstand
lädt die Mitglieder schriftlich unter Angabe des Tagungsortes,
der Tagungszeit und Gegenstand der Beschlußfassung ein. Die
Einladung erfolgt spätestens ein Monat vor Beginn der
Versammlung.
6.5 Jedes Mitglied hat
eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich
ausgeübt werden. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Mitgliederversammlung ist
beschlußfähig, wenn mehr als 10% der Mitglieder
anwesend sind. Ist die Beschlußfähigkeit nicht
gegeben, beruft der Vorstand schriftlich eine neue
Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung ein. Die neue
Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Anzahl der
anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
6.6 Über die
Beschlüsse wird vom Protokollführer ein Protokoll
aufgenommen, das von einem Vorstandsmitglied und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Eine Kopie des
Protokolls wird den Mitgliedern zugesandt.
6.7 Die Aufgaben der
Mitgliederversammlung sind insbesondere:
1. Genehmigung der
Bilanz und der Jahresrechnung
2. Entgegennahme des
Rechenschaftsberichtes durch den Vorstand und dessen Entlastung.
3. Wahl des Vorstandes.
4. Entscheidungen
über Anträge aus der Mitgliederversammlung und des
Vorstandes.
5. Entscheidungen
über die Höhe und Fälligkeit der
Mitgliedsbeiträge.
6. Beschlüsse
über Satzungsänderungen oder
Vereinsauflösung.
6.8 Der Vorstand oder
die Mitgliedsversammlung entscheiden über den Erlaß
einer Geschäftsordnung. Diese muß aber dann durch
die Mitgliedsversammlung mit einfacher Mehrheit genehmigt werden.
6.9 Wahl des
Vorstandes.
Der Mitglieder des
Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
gewählt. Jedes Mitglied kann dazu seine Vorschläge
für Kandidaten schriftlich beim Vorstand einreichen. Die
Kandidaten müssen vor der Wahl der Kandidatur zustimmen.
§ 7
Der Vorstand
7.1 Der Vorstand
besteht aus mindestens fünf (5) gleichberechtigten
Mitgliedern, die persönliche Mitglieder des Vereins sein
müssen.
7.2 Der Vorstand
wählt für die Dauer von vier Jahren einen Sprecher.
7.3 Der Vorstand
entscheidet mit einfacher Mehrheit.
7.4 Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Vorstandsmitglieder vertreten.
7.5 Der Vorstand wird
auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung
gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus,
wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus der Reihe der
Vereinsmitglieder für den Rest der Amtsdauer des Vorstandes.
7.6 Der Vorstand legt
die Richtlinien der Arbeit der QFD-ID fest, er ist Herausgeber des
Organs der QFD-ID.
§ 8
Satzungsänderungen
8.1 Änderungen
der Satzung oder die Auflösung des Vereines bedürfen
einer Mehrheit von 75% der anwesenden Mitgliedern einer
Mitgliederversammlung.
Aachen,
den 7.12.2007
Der Vorstand
Dipl.-Math. Peter
Brandenburg
Dr. Thomas M. Fehlmann
Prof. Dr. G. Herzwurm
Dr. Wolfram Pietsch
Dipl. Wirt.-Inf. Sixten Schockert
Dietmar Zander
© 2001-2008 QFD
Institut Deutschland e.V. Nutzungshinweise
für QFD-ID.DE.
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